Northeim (lpd). Die Niedersächsische Corona-Verordnung wurde angepasst. Sie gilt ab 1. August und tritt am 31. August außer Kraft. Der Landkreis Northeim informiert über die wesentlichen Änderungen. 

Im ersten Teil der Verordnung werden die allgemeinen Vorschriften geregelt. Dort heißt es nun, dass im Rahmen von Feiern außerhalb der eigenen Wohnung nicht mehr als zehn Personen zusammenkommen dürfen. Gemeint sind damit unter anderem private Feiern auch in angemieteten Räumlichkeiten, wie zum Beispiel einem Dorfgemeinschaftshaus. Die Höchstgrenze von zehn Personen darf nur überschritten werden, wenn die Beteiligten einem oder einem weiteren Hausstand angehören. Bis zu 50 Personen dürfen anlässlich Hochzeitsfeiern, standesamtlichen Trauungen sowie entsprechenden Jubiläen auch außerhalb der eigenen Wohnung zusammenkommen. Auch bei Feiern aus Anlass einer Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistischen Jugendfeier, Bat Mizwa, Bar-Mizwa und ähnlichen Feiern sowie einer Beerdigung nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie beim letzten Gang zu Grab. Oder Beisetzungsstelle und während des Aufenthalts an der Grab- oder Beisetzungsstelle. 

Im zweiten Teil der Verordnung werden Betriebs- und Veranstaltungsverbote geregelt. Demnach dürfen ab dem 1. August Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, wieder öffnen. Paragraf 10 der Verordnung regelt im dritten Teil die genauen Voraussetzungen für den Betrieb einer solchen Einrichtung. So müssen die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erhoben und aufbewahrt werden. Pro Person darf nur eine Shisha-Pfeife genutzt werden, außerdem müssen die Pfeifen mit Einwegmundstücken und Einwegschläuchen bestückt werden. Nach jeder Benutzung sind die Pfeifen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. 

Der vierte Teil der Verordnung regelt unter anderem den Bildungs- und Betreuungsbereich. Wie von Kultusminister Grant Hendrik Tonne bereits angekündigt, kehren die Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte zum Regelbetrieb zurück. Für den Betrieb gilt der „Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Kinderbetreuung“ vom 24. Juli. Sofern das erforderliche Betreuungspersonal aufgrund des Corona-Virus ausfällt, kann eine alternative Betreuungskraft eingesetzt werden. 

An allen Schulen finden Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschulen und sonstige schulische Veranstaltungen in festgelegten Gruppen statt. Die Gruppen können aus mehreren Lerngruppen bestehen und sollen in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben. Darüber hinaus ist geregelt, dass das zuständige Gesundheitsamt im Falle eines entsprechenden Infektionsgeschehens gesonderte Anordnungen treffen kann. Für Schulen gilt der „Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule“ vom 30. Juni.

Sport darf in Gruppen von bis zu 50 Personen ausgeführt werden. Für Kutschfahrten entfällt die Abstandsregel zwischen den Sitzplätzen während der Fahrt. 

Die detaillierte Verordnung und viele weitere Informationen zum Corona-Virus, die aktuellen Fallzahlen im Landkreis Northeim, die häufigsten Fragen und Antworten und hilfreiche Links finden Sie auf www.landkreis-northeim.de/coronavirus