Kreis Northeim (red). Ab Mittwoch, 12.05., greift im Landkreis Northeim die sogenannte Corona-Notbremse. Bereits am 10. Mai war der dafür maßgebliche Schwellenwert von 100 in der 7-Tage-Inzidenz drei Mal in Folge überschritten. Dies wird jetzt offiziell auch durch Allgemeinverfügung vom 11.05.2021 festgestellt. Es gelten damit strengere Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum. "Für das Absinken der 7-Tage-Inzidenz, ist das Mitwirken aller Bürgerinnen und Bürger entscheidend", erklärt Landrätin Astrid Klinkert-Kittel. "Das Einhalten von Abständen, die Reduzierung der sozialen Kontakte und ein umsichtiges Verhalten bei Krankheitsanzeichen oder -verdacht bleiben weiterhin entscheidend für die Eindämmung des Infektionsgeschehens." 

Was gilt ab einer Inzidenz von 100 für Bürgerinnen und Bürger?

. Private Treffen sind nur mit einer haushaltsfremden Person gestattet. Zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.

. Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen.

. Tagsüber darf Sport nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden. Davon ausgenommen sind Profisportler. Profisport findet ohne Zuschauer statt. Ausgenommen sind auch Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren. Trainer müssen vorher einen Test machen.

. Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)

. Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden.

Was darf öffnen, was muss schließen bei einer Inzidenz über 100?

. Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser sowie Ladengeschäfte müssen schließen.

. Öffnen dürfen Wochenmärkte, auf denen nur Lebensmittel verkauft werden, Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und der Großhandel. Sie dürfen nur ihr übliches Sortiment verkaufen. Dabei müssen Abstände eingehalten werden und die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.

. Möglich ist ebenfalls die Nutzung von "Click&Collect" und bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 und mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnisses auch von "Click&Meet"-Angeboten. . Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucher müssen einen negativen Test vorweisen (außer Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).

. Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen. . Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt. . Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons dürfen öffnen.

. Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt - mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich. 

Auf den Betrieb in den Schulen und den Kindertagesstätten hat die Bundes-Notbremse, zumindest solange nicht eine 7-Tage-Inzidenz von 165 erreicht wird, keine Auswirkungen. Personen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport). Sie unterliegen auch nicht mehr den nächtlichen Ausgangssperren. Bereits seit dem 19. April werden in Niedersachsen vollständig Geimpfte und Genesene den Getesteten gleichgestellt. Sie müssen also keine Tests machen.

Wie lange gilt die Bundes-Notbremse?

Erst wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 sinkt, tritt die Bundes-Notbremse ab dem übernächsten Tag wieder außer Kraft. Der genaue Zeitpunkt des Außerkrafttretens wird per Allgemeinverfügung bekannt gemacht.