Einbeck (r). Die "Zentralstelle Terrorismusbekämpfung" der Generalstaatsanwaltschaft Celle hat gegen einen 26-Jährigen und einen 23-Jährigen Anklage wegen eines Sprengstoffanschlags in Einbeck erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift wird den beiden Angeschuldigten im Wesentlichen folgendes zur Last gelegt:
Die beiden Angeschuldigten begaben sich in den frühen Morgenstunden des 10.06.2020 zu der Wohnung einer 41-jährigen Frau in Einbeck, die sich zuvor gegen rechtsradikale Aktivitäten im Raum Einbeck und im Rahmen der Flüchtlingshilfe für die Organisation „Seebrücke“ engagiert hatte. Dort zündeten sie einen nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand („Polenböller“) und warfen diesen in den in der hölzernen Haustür befindlichen Briefkasten der Geschädigten. Der Sprengsatz explodierte und zerstörte den Briefkasten. Der Angeschuldigte Pascal Z. erlitt hierbei Verletzungen an beiden Händen.
Die beiden Angeschuldigten als bekennende Anhänger rechten Gedankenguts wollten durch die Tat ihre Missachtung für die Geschädigte und deren Tätigkeit für die Organisation „Seebrücke“ zum Ausdruck bringen, ihr einen „Denkzettel“ verpassen und sie einschüchtern. Zur Erreichung dieses Ziels beabsichtigten sie, einen größtmöglichen Schaden im Gebäudeinneren durch die Explosion und einen dadurch entstehenden Brand hervorzurufen.
Die beiden Angeschuldigten sind deshalb wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB), versuchter schwerer Brandstiftung (§§ 306a, 22 StGB) und versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§§ 308, 22 StGB) angeklagt. Sie befinden sich seit dem 18.06.2020 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Celle in Unter-suchungshaft (vgl. die Pressemitteilung Nr. 4/20 vom 18.06.2020). Die Ermittlungen haben hingegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Bildung oder Mitgliedschaft in einer aus mindestens drei Personen bestehenden, auf Dauer angelegten kriminellen Vereinigung zur Begehung von Straftaten (§ 129 StGB) aufgezeigt. Die Ermittlungen gegen einen dritten 21-jährigen Beschuldigten sind mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden; ein Tatnachweis gegen ihn kann nicht geführt werden.