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Mittwoch, 30. Oktober 2024 Mediadaten wsr.tv
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Northeim (r). Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verzögern, hat der Landkreis Northeim weitere umfängliche Maßnahmen durch Allgemeinverfügungen festgelegt, die am Dienstag im Amtsblatt des Landkreises Northeim veröffentlicht worden sind. Damit folgt der Landkreis Northeim einer Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Insbesondere geschützt werden sollen Ältere und vorerkrankte Personen, sowie Personen, die zur Aufrechterhaltung der medizinischen und pflegerischen Versorgung zwingend benötigt werden.

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen Maßnahmen ergreifen, um Patientinnen, Patienten und Personal vor einer Erkrankung an COVID-19 zu schützen. Es sind insbesondere Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen.

Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von werdenden Vätern, von Vätern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten. Ausnahmen können im Einzelfall, u.a. für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen und sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen

In Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen sind von diesen Besuchsverboten nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern ausgenommen. Ausnahmen können auch hier im Einzelfall u.a. für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden. Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt.

Einrichtungen der Tagespflege

Der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege ist untersagt. Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung soll dazu dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich, Beschäftigte insbesondere im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr, Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche und Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.

Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich

Für den Publikumsverkehr sind geschlossen:

· Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen

· Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen

· Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen

· Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

· der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen

· Alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze

· alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, ein- schließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern;

ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:

der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.

Verboten sind außerdem:

· Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden

· Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musik- schulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen

· Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren

· Alle öffentlichen Veranstaltungen;

ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien

· Alle Ansammlungen im Freien mit mehr als 10 Personen

Die Anordnungen gelten sofort bis zunächst einschließlich 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich. Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung sind strafbar nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Allgemeinverfügung finden Sie hier: https://www.landkreis-northeim.de/medien/dokumente/amtsblatt_12_2020.pdf?20200317150843 Allgemeine Hinweise Wenn Sie den Verdacht haben, am Coronavirus erkrankt zu sein, gehen Sie bitte nicht direkt zum Arzt oder ins Krankenhaus, sondern nehmen zunächst telefonisch Kontakt mit Ihrem Arzt auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Benötigen Sie außerhalb der Praxiszeiten ärztlichen Rat, erreichen Sie unter der Nummer 116117 den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Bitte beachten Sie auch weiterhin die allgemeinen Hygieneregeln, besonders das häufige und gründliche Händewaschen ist ein wichtiges Mitteln, um Ansteckungen mit Atemwegsinfekten zu vermeiden. Allgemeine Informationen und die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) erhalten Sie jederzeit und immer aktuell zudem auf www.landkreis-northeim.de/coronavirus sowie auf der Seite des Robert Koch Institutes www.rki.de.

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