Niedersachsen (r). Das Land Niedersachsen hat noch einmal die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie weitreichender verschärft. Betroffen ist davon vor allem das Aufenthaltsrecht aller Menschen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Die Verordnung wird von den Kommunen noch in eine unter Umständen härter ausgelegte Verfügung umgesetzt. Sie gilt aber auch ohne diese Verfügung bereits ab Sonnabend, den 04. April.
Die grundlegendste Verschärfung betrifft den Aufenthalt von mehreren Personen auch in der eigenen Wohnung oder im eigenen Garten. Wer nicht zum Hausstand gehört, darf sich auf dem entsprechenden Grundstück nicht aufhalten. Besuche von Freunden oder Großeltern sind damit komplett untersagt. „Kontakte sind auf den Angehörige des eigenen Hausstandes beschränkt“, heißt es in der Verordnung deutlich.
Ausgenommen von dieser Regelung ist der Besuch bei pflege- und hilfsbedürftigen Menschen sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechtes. Keine Probleme haben auch diejenigen, bei denen die jeweiligen Lebenspartner*innen nicht im gleichen Hausstand gemeldet sind. Alle anderen jedoch dürfen sich bis zum 19. April nicht mehr zusammen im privaten Raum aufhalten, sonst begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
Mit derselben Verordnung hat das Land Niedersachsen auch die Öffnung von Läden, gastronomischen Betrieben und medizinische Besuche noch einmal präzisiert bzw. angepasst. Wesentlicher Punkt dabei ist, dass der Sicherheitsabstand von anderthalb Metern zwischen allen Personen zwingend eingehalten werden muss und die Betreiber von entsprechenden Betrieben dies sicherzustellen haben. Betreiber von gastronomischen Betrieben dürfen weiterhin einen Abholservice aufrechterhalten, allerdings müssen sie darauf achten, dass die abgeholten Speisen und Getränke nicht in einem Radius von 50 Metern verzehrt werden. Dies betrifft insbesondere natürlich auch Imbiss- und Eisverkaufsstellen, die elektronische und telefonische Bestellungen unter Wahrung der Abstands- und Zahlungsregeln ausgeben dürfen.
Während Baumärkte und Gartencenter unter strenger Einhaltung der Abstandspflichten wieder geöffnet werden dürfen, fallen Friseurläden unter dieselben Regelungen wie Kosmetikstudios, Tattooläden oder Nagelstudios, d.h. deren Betrieb bleibt ab sofort untersagt. Genau wie Supermärkte auch müssen Baumärkte und Gartencenter jedoch darauf achten, dass für jeden Kunden mindestens 10 Quadratmeter Raum zur Verfügung stehen. Konkret bedeutet das eine Beschränkung der Kundenanzahl in den Märkten.
Im öffentlichen Raum gilt weiter die Kontaktsperre von mehr als zwei Personen, die nicht zum gleichen Haushalt gehören. Auch dort ist der Sicherheitsabstand von anderthalb Metern jederzeit einzuhalten, sei es an Bushaltestellen oder auch auf Spazierwegen. Freizeitanlagen, Grillplätze und sonstige touristische Ziele sind für den Publikumsverkehr gesperrt und dürfen nicht angesteuert werden. Und, wie an jeder gut beschilderten Baustelle zu lesen ist: Eltern haften für ihre Kinder!