Einbeck (r). Aufgrund der Empfehlungen des Bundesfinanzministeriums und des Niedersächsischen Innenministeriums (Corona-bedingte Steuererleichterungen für Unternehmen) gelten für Unternehmen, die Steuerschuldner der Stadt Einbeck sind, folgende Steuererleichterungen:
1. Es wird differenziert zwischen Forderungen, die bereits vor dem 1.3.2020 fällig waren (zu der Zeit gab es noch keine Corona-bedingten Einschränkungen) und solchen, die ab dem 1.3.2020 fällig sind (diese werden als innerhalb des Zeitraums angesehen, in denen bei Steuerpflichtigen Corona-bedingte Einschränkungen vorliegen könnten). Weiterhin wird differenziert zwischen Steuerpflichtigen, deren Unternehmen laut der Allgemeinverfügung des Landes Beschränkungen erfahren haben (diese gelten als "nachweislich betroffen") und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Diese Differenzierung ist notwendig, um sicherzustellen, dass nur die tatsächlich betroffenen Steuerschuldner die Erleichterungen erhalten und "Trittbrettfahrer" von diesen Vergünstigungen ausgeschlossen werden.
2. Bei Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr wird nicht gemahnt, sobald ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt worden ist. Der Antrag ist vom Steuerpflichtigen beim Finanzamt zu stellen. Die Anpassung der Vorauszahlungen durch die Stadt kann erst bei Vorliegen des Änderungsbescheids des Finanzamtes erfolgen. Es werden keine Säumniszuschläge erhoben.
3. Steuerschuldnern, deren Unternehmen laut der Allgemeinverfügung des Landes Beschränkungen unterliegen und deren Steuerzahlungen nach dem 1.3.2020 fällig werden, wird auf Antrag ohne Vorlage weiterer Nachweise eine Stundung (Ratenzahlung oder vollständiges Aufschieben der Fälligkeit) gewährt. Die Stundung erfolgt zinslos bis längstens zum 31.12.2020. Die Stundung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt, für den Fall, dass sich die Lage schon früher spürbar verbessern sollte.
4. Bei allen übrigen Steuerschuldnern/Steuerschulden gelten die bisherigen rechtlichen Regelungen. Das heißt u. a., dass Stundungen nur im Falle von nachweislichen Zahlungsschwierigkeiten in der Regel mit Zinsen erfolgen.
5. Neben diesen Maßnahmen soll bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres auch auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden verzichtet werden. Das ist nur möglich, wenn der Vollstreckungsbehörde bekannt ist, dass der Schuldner von der Corona-Krise tatsächlich betroffen ist. Bitte stellen Sie in einem solchen Fall einen formlosen Antrag auf Vollstreckungsschutz.