Kreis Northeim (r). Die Corona-Pandemie stellt nicht nur unseren Alltag auf den Kopf, viele Menschen haben auch mit finanziellen Einbußen zu kämpfen. Wer zum Beispiel nicht arbeiten gehen kann, weil er unter Quarantäne gestellt wurde oder seine Kinder betreuen muss, kann aber unter Umständen eine Entschädigung erhalten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen von einer Behörde ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung angeordnet wurde, erhalten in den ersten sechs Wochen die Entschädigungszahlung durch ihren Arbeitgeber. Diese entspricht in den ersten sechs Wochen der vollen Höhe des Einkommens, anschließend der Höhe des üblichen Krankengeldes. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot auf Grund einer Infektion mit dem Coronavirus angeordnet wurde, wegen Kontakt zu einer infizierten Person oder weil man nach dem 10. April 2020 aus dem Ausland zurückgekehrt ist.
Auch bei einem Verdienstausfall auf Grund von Kinderbetreuung zahlt in den ersten sechs Wochen der Arbeitgeber die Entschädigung, die entspricht in diesem Fall 67 Prozent des Verdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro. Nach der sechsten Woche besteht kein Anspruch auf Entschädigung mehr.
Der Arbeitgeber kann eine Erstattung der Entschädigungszahlung beim Landkreis Northeim beantragen. Erst ab der siebten Woche des Verdienstausfalls beantragt der Arbeitnehmer die Entschädigungszahlung direkt beim Landkreis Northeim.
Die Entschädigungsansprüche können sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Selbstständige gelten, es gibt deshalb zwei verschiedene Antragsformulare.
Unter www.landkreis-northeim.de/coronavirus stehen alle erforderlichen Dokumente zum Download bereit. Dort finden sich auch ein Merkblatt mit weiteren Erläuterungen und Hinweisen darauf, welche weiteren Unterlagen und Nachweise dem Antrag beigefügt werden müssen und wann genau ein Anspruch auf Entschädigungszahlung besteht.
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Anordnung des Tätigkeitsverbots oder der Absonderungsmaßnahme gestellt werden.
Entlassung aus der Quarantäne wegen Personalmangel
Wenn es auf Grund von angeordneten Tätigkeitsverboten oder Absonderungen in medizinischen Einrichtungen, Alten- oder Pflegeheimen zu Personalmangel kommt, können betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzeitig aus der Quarantäne entlassen werden. Alle Infos dazu sowie der Vordruck sind ebenfalls auf der Internetseite des Landkreises Northeim abrufbar. Viele weitere Informationen zum Coronavirus, die aktuellen Fallzahlen im Landkreis Northeim, die häufigsten Fragen und Antworten und hilfreiche Links finden Sie auf www.landkreis-northeim.de/coronavirus