Kreis Northeim (r). Das Land Niedersachsen hat seine Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus angepasst. Damit gelten ab Montag, 8. Juni, weitere Lockerungen.
Im Bereich der Gastronomie dürfen nun auch Bars wieder öffnen. Bislang war der Betrieb gastronomischer Einrichtungen, in denen eher Getränke als Speisen angeboten werden, untersagt. Clubs, Diskotheken sowie Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen bleiben allerdings weiterhin geschlossen.
Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nun zu 80 Prozent belegt werden, für Ferienwohnungen und Ferienhäuser entfällt die bisherige Wiederbelegungsfrist von sieben Tagen.
Auch Busreisen sind wieder erlaubt, es müssen allerdings Hygiene- und Abstandsregeln beachtet werden. So ist beispielsweise das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend und Personen, die nicht aus demselben oder einem weiteren Hausstand stammen, müssen den nötigen Hygieneabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten sowie zwischen ihren Sitzplätzen jeweils eine Sitzreihe unbesetzt lassen. Zusätzlich muss durch die Klimaanlage ein permanenter Luftaustausch sichergestellt sein und die Kontaktdaten der Reisenden erfasst werden.
Angebote für Kinder- und Jugendliche dürfen nun auch unter Aufsicht von Personen, die eine Juleica besitzen, stattfinden. Die Gruppen sind auf zehn Personen begrenzt. Veranstaltungen und Reisen für Kinder- und Jugendgruppen, wie zum Beispiel Ferien- und Zeltlager, sind allerdings bis nach den Sommerferien weiterhin nicht möglich.
Nachdem Spielplätze bereits Anfang Mai wieder betreten werden durften, ziehen jetzt die Indoor-Spielplätze nach. Schwimm- und Spaßbäder dürfen ebenfalls wieder öffnen. Saunen und ähnliche Einrichtungen bleiben allerdings weiter geschlossen.
Es gilt weiterhin, dass Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen sowie Volks-, Schützen-, Dorffest und ähnliche Veranstaltungen unabhängig von der Teilnehmerzahl, bis 31. August 2020 verboten bleiben. Kulturelle Veranstaltungen, die im Freien stattfinden und von nicht mehr als 250 Personen besucht werden, dürften unter Auflagen stattfinden. Dazu gehört die Abstandsregelung von 1,5 Metern, außerdem müssen die Zuschauerinnen und Zuschauer sitzen und die Kontaktdaten erfasst werden.
Sportlerinnen und Sportler dürfen ab Montag auch wieder Umkleidekabinen und Duschen nutzen. Allerdings gilt auch hier das allgemeine Abstandsgebot zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes. Trainingseinheiten dürfen auch außerhalb der Sportanlagen im Freien absolviert werden, wenn ein Trainer oder eine Trainerin die Gruppe anleitet und der Abstand von zwei Metern eingehalten wird.
Versammlungen im Freien, wie beispielsweise Demonstrationen, bedürfen nun keiner gesonderten Genehmigung mehr sondern werden nach dem Versammlungsgesetz behandelt, müssen also rechtzeitig angemeldet werden. Allerdings müssen die Veranstalter oder Veranstalterinnen den Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus sicherzustellen. Die örtlichen Behörden dürfen die Versammlung aus Infektionsschutzgründen beschränken.
An einer Beerdigung dürfen nun bis zu 50 Personen teilnehmen. Dies gilt nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie erhöht sich Zahl der am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle. Auch an Hochzeitsfeiern und standesamtlichen Trauungen dürfen ab Montag bis zu 50 Personen teilnehmen.
In Heimen für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen muss ein Hygienekonzept unverzüglich den Bewohnerinnen und Bewohnern wieder soziale Kontakte außerhalb der Einrichtung ermöglichen. Auch das kurzzeitige Verlassen der Einrichtung soll ermöglicht werden. Ein kleiner Einkauf oder ein Spaziergang im Park wird damit für die mobilen Bewohnerinnen und Bewohner wieder möglich. Bei Neuaufnahmen entfällt die vierzehntätige Quarantäne. Stattdessen muss die neu aufgenommene Person zwei Wochen lang einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern einhalten.
Trotz aller Lockerungen gilt weiterhin, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen, die nicht einem oder einem weiteren Hausstand angehören, eingehalten werden muss. Auch müssen die Verantwortlichen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus zu vermindern. Für viele Aufenthalte gilt zudem, dass Familienname, Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer dokumentiert werden müssen. Die Daten müssen für die Dauer von drei Wochen nach dem Besuch aufbewahrt werden, damit eine eventuelle Infektionskette nachvollzogen werden kann.
Dies sind die wichtigsten Änderungen, die durch die neue Verordnung am 8. Juni 2020 in Kraft treten werden. Alle Details finden sich in der Verordnung unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html . Sie gilt bis zum 22. Juni 2020.
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