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Samstag, 28. Dezember 2024 Mediadaten wsr.tv
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Northeim (red). Das Land Niedersachsen hat seine Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus erneut angepasst. Damit gelten ab Montag, 22. Juni, weitere Lockerungen. Auch in Niedersachsen wird die allgemeine Kontaktbegrenzung auf die bundesweite Linie angepasst. Neben der Regelung, dass sich die Angehörigen zweier Haushalte in der Öffentlichkeit oder im öffentlichen Raum aufhalten können, ist dann alternativ eine Gruppe von zehn Personen zulässig.

Freizeit
Öffnen dürfen ab Montag Theater, Opern, Konzerthäuser, Kulturzentren, Messen, Kinos und Saunen unter Einhaltung diverser Vorschriften wie zum Beispiel der Abstandsregelung und Hygienemaßnahmen. Geschlossen bleiben hingegen Clubs, Discotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden. Auch Messen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen bleiben geschlossen, ebenso Prostitutionsstätten. Spezialmärkte mit Eintrittsentgelt unter freiem Himmel sind bereits seit der letzten Änderungsverordnung erlaubt, das gilt jetzt auch für Spezialmärkte mit gemeinnütziger Bestimmung.

Vereine und Veranstaltungen
Eine Erleichterung gibt es auch für Vereine. Denn öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse können Sitzungen und Zusammenkünfte durchführen. Bislang durften sich nur gewählte Gremien dieser Gruppen treffen. Es gilt aber sowohl während der Veranstaltung als auch beim Eingang und Verlassen der entsprechenden Räumlichkeiten die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern. Der Besuch von Veranstaltungen, insbesondere kulturellen Veranstaltungen wie zum Beispiel einer Aufführung der darstellenden Künste, der Musik, der Literatur oder der Besuch eines Kinos ist ab dem 22. Juni auch in geschlossenen Räumen erlaubt. Dann muss allerdings eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Zahl der Besucherinnen und Besucher bleibt auf maximal 250 beschränkt. Die neue Verordnung enthält auch einen Ausblick auf den Umgang mit Messen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen, die nach dem 31. August 2020 stattfinden werden. Demnach dürfen diese zugelassen werden, wenn ein entsprechendes Veranstaltungskonzept vorliegt. Darin muss nachgewiesen werden, dass der Zutritt der Besucherinnen und Besucher so geregelt wird, dass sich pro zehn Quadratmeter nur eine Person aufhält. Es gilt die allgemeine Abstandsregelung. Außerdem müssen die Kontaktdaten erfasst und Warteschlangen vermieden werden. Mindestens bis 31. Oktober 2020 bleiben Veranstaltungen mit 1.000 oder mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmern untersagt. Veranstaltungen und Reisen nach § 11 SGB VIII (Ferienfreizeiten, Seminare) für Gruppen von Kindern und Jugendlichen bleiben bis zum 31. August 2020 verboten. Bei Sportausübungen im Freien sind ab dem 22. Juni bis zu 50 Besucherinnen und Besucher zugelassen. Allerdings gilt auch in diesem Fall die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern. Bei mehr als 50 Zuschauerinnen und Zuschauern greifen die Regelungen zu den kulturellen Veranstaltungen.

Schule
In den Schulen darf wieder Sport unterrichtet werden, wenn die geltenden Regelungen zur Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen eingehalten werden. Der Sport muss also unter anderem kontaktlos erfolgen und ein Abstand von zwei Metern muss dauerhaft eingehalten werden. Auch Veranstaltungen zum Zweck von Zeugnisübergaben, Verabschiedungen und Einschulungen sind unter Beachtung der Regelungen für kulturelle Veranstaltungen zulässig. Sportveranstaltungen, Theater- und Filmvorführungen, Vortragsveranstaltungen, Projektwochen und ähnliche Veranstaltungen sind zulässig, wenn nur eine der jeweils eingerichteten geteilten Lerngruppen und keine weitere Person daran teilnimmt. Gesangs- und Orchesteraufführungen bleiben untersagt, ebenso Schulfahrten. Lediglich eintägige Fahrten innerhalb der Lerngruppen zu unterrichtsbedingten Zwecken an außerschulische Lernorte dürfen wieder stattfinden Die Einschränkungen für Bläserensembles, Bläserorchester und Chöre gelten unter freiem Himmel nicht.

Kinderbetreuung und Kindertagesstätten
Betreuungsangebote für Kinder sind neben Familienferienstätten auch in Familien- und Erwachsenenbildungsstätten sowie in Mehrgenerationenhäusern und ähnlichen Einrichtungen wieder zulässig. Dabei gelten die Regeln, die für private Betreuungsgruppen gelten zum Beispiel hinsichtlich der Höchstzahl der Kinder und der Aufnahme der Kontaktdaten. Die niedersächsischen Kitas beenden die Notbetreuung und gehen zum eingeschränkten Regelbetrieb über. Mit einer Reihe an Einschränkungen, was beispielsweise das eingesetzte Personal und die strikte Trennung der Gruppen betrifft, soll grundsätzlich jedes Kind wieder in seine Kita gehen dürfen.

Tagespflege für ältere Menschen
In den Tagespflegeeinrichtungen entfällt die Belegungsgrenze. Bislang durften nur die Hälfte der Plätze angeboten werden.

Tourismus und Gastronomie
Es gibt bei der Beherbergung von Personen ebenfalls keine Belegungsgrenzen mehr. Saunen und Schwimmbäder in beispielsweise Hotels dürfen öffnen. Gruppenveranstaltungen Minderjähriger und die Beherbergung Minderjähriger ist für maximal 16 Personen in Einrichtungen wie Jugendherbergen und Kreissportschulen zulässig. Auch für Stadtführungen im Freien gilt keine Begrenzung der Personenzahl mehr, in Seilbahnen entfällt die Kapazitätsbeschränkung ebenfalls. Die Fahrgäste müssen beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie während der Fahrt mit der Seilbahn eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Wenn touristische Busreisen nicht in Niedersachsen starten, aber das Bundesland durchqueren, gilt während der Zeit die Einhaltung der Corona-Maßnahmen des jeweiligen Startpunktes. Restaurants dürfen Buffets anbieten, sofern diese nicht zur Selbstbedienung genutzt werden. In Geschäften entfällt die Regelung, dass sich pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person aufhalten darf. Dennoch gelten die Abstandsregelung von 1,5 Metern sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin.

Ein- und Rückreisen
Die Regeln für die Ein- und Rückreise aus dem Ausland nach Niedersachsen sind entsprechend der Bund-Länder-Absprachen vereinheitlicht worden. Künftig gilt keine generelle Quarantänepflicht mehr, sondern nur noch in den Fällen, in denen ein Ausreiseland durch das Robert-Koch-Institut als Risikogebiet ausgewiesen wurde. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Die Einrichtungen dürfen ab dem 22. Juni zu dreiviertel belegt werden. Mund-Nasen-Bedeckungen sind nur dort zu tragen, wo die Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann. Dies sind die wichtigsten Änderungen, die durch die neue Verordnung am 22. Juni 2020 in Kraft treten werden.

Alle Details finden sich in der Verordnung unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html . Sie gilt bis zum 6. Juli 2020. Viele weitere Informationen zum Coronavirus, die aktuellen Fallzahlen im Landkreis Northeim, die häufigsten Fragen und Antworten und hilfreiche Links finden Sie auf www.landkreis-northeim.de/coronavirus

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