Berlin (red). Auch die Inklusionsunternehmen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen waren in den letzten Monaten stark von der Corona-Pandemie betroffen. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den sogenannten Corona-Teilhabe-Fonds auf den Weg gebracht. Das Ministerium hat nun eine Förderrichtlinie erlassen und eine Verwaltungsvereinbarung mit den Bundesländern getroffen.
Der CDU-Bundestagsabgeordnete Dr. Roy Kühne weist darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2021 beim Integrationsamt des Landes Niedersachsen Förderanträge für den Zeitraum September 2020 bis März 2021 gestellt werden können. Die Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind. Dabei ist die Beihilfe nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen. Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Liquiditätsengpass bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist. Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.
Bis zum 30. Juni 2021 hat der Antragsteller in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Ergibt sich dabei, dass der Liquiditätsengpass geringer ist als anfangs angenommen, sind zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen. Weitere Informationen sind unter https://soziales.niedersachsen.de/startseite zu finden.