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Mittwoch, 01. Januar 2025 Mediadaten wsr.tv
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Northeim (red). Am Freitag den 13. August hat die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10 bereits den zweiten Tag in Folge überschritten. Sollte der Wert auch am dritten Tag in Folge über der Inzidenz von 10 liegen, gelten voraussichtlich ab Montag den 16. August wieder strengere Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum. „Für das Absinken der 7-Tage-Inzidenz, ist das Mitwirken aller Bürgerinnen und Bürger entscheidend“, erklärt Landrätin Astrid Klinkert-Kittel. „Durch die hohe Impfbereitschaft in unserem Landkreis wurden bereits gute Ergebnisse erzielt, dies darf allerdings nicht dazu führen, dass wir uns auf der bisherigen Impfquote ausruhen. Die Impfbereitschaft, das Einhalten von Hygienevorschriften und ein umsichtiges Verhalten bei Krankheitsanzeichen oder -verdacht bleiben weiterhin entscheidend für die Eindämmung des Infektionsgeschehens.“ 

Welche Änderungen ergeben sich durch die voraussichtliche Überschreitung des Schwellenwertes? Kontaktbeschränkungen Erlaubt sind max. 10 Personen aus verschiedenen Haushalten im privaten und öffentlichen Raum. Kinder bis einschließlich 14 Jahren, sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden hierbei nicht eingerechnet. 

Feiern: Bei privaten Zusammenkünften zuhause in der eigenen Wohnung, im eigenen Garten oder in angemieteten Flächen gelten die Kontaktbeschränkungen. Im Bereich der Gastronomie kann im Rahmen einer privaten geschlossenen Feier mit bis zu 100 Personen gefeiert werden, sofern diese allesamt einen negativen Testnachweis vorlegen können oder den Nachweis, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind. Die Testpflicht besteht nicht bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren. Wichtig: Die Grenze von 100 Personen zählt gleichwohl für alle anwesenden Personen, also auch für die Geimpften, Genesenen und Kinder. Alle Gäste müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, solange sie nicht am Tisch sitzen. 

Handel/ Dienstleistungen: In den Geschäften besteht Maskenpflicht. Auf den Parkplätzen muss keine Maske getragen werden. Körpernahe Dienstleistungen sind weiter zulässig. Auch hier besteht eine Maskenplicht. Es sind medizinische Masken (OP-Maske oder FFP2) zu tragen. 

Gastronomie: In gastronomischen Betrieben besteht noch keine Testpflicht, die Maske muss allerdings im Innenbereich weiter aufgesetzt werden, sofern man nicht am Platz sitzt. Weiterhin erfolgt die Dokumentation der Kontaktdaten digital oder alternativ in Papierform. Für den Besuch von Clubs, Diskotheken und Shisha-Lokale ist ein negatives Testergebnis notwendig, sowie das Tragen einer Maske, sofern man nicht am Platz sitzt. 

Tourismus/ Freizeit: Bei Urlaub in Niedersachsen mit Übernachtung ist ein Test bei Anreise sowie zusätzlich zwei Test pro Woche notwendig. Alle Formen von Schwimmbädern sowie Saunen haben geöffnet. Bei touristische Aktivitäten (z.B. Schiffs- und Kutschfahrten etc.) oder Einrichtungen (Zoos, Freizeitparks etc.) gilt in der Regel eine Maskenpflicht im Innenbereich. Hier gilt das jeweiliges Hygienekonzept zu beachten. Kinos, Theater und Konzerthäuser sind geöffnet. Auch hier gilt die Maskenpflicht im Innenbereich, sofern man nicht am Sitzplatz ist. Stadt- und Naturführungen sind ohne Maske zulässig. 

Sport: Kontakt- wie auch Individualsport ist weiterhin möglich. Fitnessstudio sowie auch Duschen und Umkleide sind weiter geöffnet. 

Wahlen: Die Kontaktbeschränkungen und das Abstandsgebot gelten nicht für Kontakte im Wahlkampf oder bei der Wahlwerbung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Wahlen.

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