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Sonntag, 29. Dezember 2024 Mediadaten wsr.tv
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Northeim (lpd). Schon jetzt gilt im Landkreis Northeim in verschiedenen Bereichen die 3G-Regel. Sie besagt, dass der Zutritt oder die Inanspruchnahme von Leistungen nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich ist.

Unabhängig von der Inzidenz gilt dies bisher schon

  • für den Zutritt zu Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderungen.
  • für Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Sitzungen in geschlossenen Räumen wie auch unter freiem Himmel bei mehr als 1.000 bis zu 5.000 teilnehmenden Personen
  • für Großveranstaltungen bei mehr als 5.000 bis max. 25.000 teilnehmenden Personen
  • für den Besuch von Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u. ä.

Nachdem die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 am Dienstag, 9. November den fünften Werktag in Folge überschritten hat, wird die 3G-Regel ab Donnerstag, 11. November auf weitere Bereiche ausgeweitet:

Gastronomie

Für den Besuch der Innengastronomie ist ein Impf- oder Genesenennachweis erforderlich. Für alle anderen Personen gilt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises. Beim Besuch der Außengastronomie greift die 3G Regelung nicht. Die Betreiber von Gastronomiebetrieben sind verpflichtet, Vorname, Familienname, die vollständige Adresse und die Telefonnummer der Gäste sowie das Datum und die Uhrzeit zu registrieren. Dies kann elektronisch per App oder auch in Papierform erfolgen. Die Daten dienen zur Nachverfolgung von möglichen Infektionsketten und müssen nach spätestens vier Wochen gelöscht werden.

Tourismus

In Hotels, Pensionen und Jugendherbergen darf nur beherbergt werden, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss bei Anreise und zweimal pro Woche einen negativen Test vorlegen.

Körpernahe Dienstleistungen

Alle körpernahen Dienstleistungen (z. B. Friseurbetrieb, Kosmetik, Massage, Tattoo, Physiotherapie, Fußpflege und Prostitution) haben mit entsprechendem Hygienekonzept geöffnet. Der Zutritt ist nur nach vollständiger Impfung, Genesung oder mit einem negativen Corona-Test-Nachweis möglich, es sei denn die körpernahe Dienstleistung ist medizinisch notwendig. Es muss eine medizinische Maske getragen werden, sofern nicht für die Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung das Gesicht unbedeckt bleiben muss (Bartpflege, Gesichtskosmetik). Die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

Sport

Die Sportausübung in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen) ist nur noch für geimpfte, genesene und negativ getestete Personen möglich. Die Betreiberinnen und Betreiber der Sportanlagen haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist in diesem Fall selbstverständlich auch nur für die vorgenannten Personengruppen möglich.

Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen

Bei einer Feierlichkeit oder Zusammenkunft in geschlossenen Räumen, an der mehr als 25 Personen teilnehmen gilt die 3G-Regel: Alle nicht geimpften und nicht genesenen Personen müssen einen negativen Testnachweis vorlegen. Mit 3G entfällt allerdings die Maskenpflicht, auch wenn die Feier in geschlossenen Räumen stattfindet. Die Kontaktdaten müssen erfasst werden, am besten über die Luca App. Für die Überwachung der 3G-Regel ist übrigens die Person verantwortlich, die zu der privaten Veranstaltung einlädt bzw. diese veranstaltet.

Freizeit und Kultur

Die 3G-Regel gilt auch für Kinos, Theater sowie in Spielhallen, Wettannahmestellen aber auch in Zoos, Freizeitparks oder botanischen Gärten, sofern es Angebote in geschlossenen Räumen gibt (ausgenommen sanitäre Anlagen) oder auch in Museen und Galerien, wenn mehr als 25 Personen gleichzeitig anwesend sind. Neben dem etablierten Hygienekonzept besteht auch weiterhin die Pflicht zur Dokumentation der Kontaktdaten, wenn mehr als 25 Personen teilnehmen. Und für die Besucher*innen besteht wie bisher die Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen, sofern man nicht am Platz sitzt.

Allgemein gilt: Von der 3G-Testpflicht sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres befreit.

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