Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Essenziell

Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise sicherheitsrelevante Funktionalitäten.

Statistik

Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.

Komfort

Wir nutzen diese Cookies, um Ihnen die Bedienung der Seite zu erleichtern.

Samstag, 28. Dezember 2024 Mediadaten wsr.tv
Anzeige
Anzeige
Anzeige

Northeim (lpd). Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens und der befürchteten Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus hat das Land Niedersachsen für die Zeit ab dem 24. Dezember 2021 eine Weihnachts- bzw. Neujahrsruhe beschlossen.

Ab diesem Zeitpunkt wird landesweit die Warnstufe 3 für das Land Niedersachsen festgestellt. Für Zusammenkünfte, Veranstaltungen und private Feiern gilt demnach eine Höchstbegrenzung von 25 Personen für drinnen und 50 Personen für draußen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden in die Gesamtpersonenanzahl mit eingerechnet. Alle erwachsenen Personen müssen geimpft und/oder genesen sein.

Bei Zusammenkünften von mehr als 10 geimpften/genesenen Personen gilt außerdem die 2G-Plus Regel. Der notwendige Test kann dabei auch im familiären Rahmen mit einem Selbsttest unter Aufsicht beispielsweise durch den /die Gastgeber*in durchgeführt werden. Menschen mit Booster-Impfung oder einer ausgeheilten Durchbruchsinfektion brauchen keinen Test, genauso wie Kinder und Jugendliche nicht zwingend einen Test benötigen.

Bei familiären Feiern in Privaträumen besteht keine Maskenpflicht. Ungeimpfte erwachsene Personen dürfen sich nur mit maximal zwei weiteren Personen aus einem anderen Haushalt treffen. Größere Veranstaltungen sind bis 500 Personen möglich, dabei gilt im Innen-, sowie Außenbereich die 2G-Plus-Regel. Die Anwendung der 2G-Regel ist auch hier möglich, wenn die Kapazität auf bis zu 70 Prozent reduziert wird.

Bei Veranstaltungen gilt zudem ein Tanzverbot sowie eine FFP2-Maskenpflicht. Für die Gastronomie gilt, drinnen und draußen, die 2G-Plus-Regel sowie die Erfassung von Kontaktdaten. Die Testpflicht entfällt jedoch dann, wenn Gastronom*innen ihre Kapazität auf 70 Prozent reduzieren. In diesem Fall gilt nur die 2G-Regel.

Ähnliche Regelungen gelten auch für Kino, Theater, Kultureinrichtungen, Zoos, Freizeitparks etc. Für Beherbergungen gilt die 2G-Plus-Regel, eine FFP2-Maskenpflicht sowie die Erfassung von Kontaktdaten. Bei einer Reduktion der Kapazität auf 70 Prozent ist auch hier die 2G-Regel möglich. Weiterhin ist ein negativer Corona-Test bei Anreise nötig, pro Woche müssen Gäste sich außerdem zweimal testen.

Bei Übernachtungen im Rahmen beruflicher Aus-, Fort-, und Weiterbildung gilt die 3G-Regel. Für körpernahe Dienstleistungen gilt weiterhin die 3G-Regel, zudem müssen die Kontaktdaten erhoben und eine FFP2-Maske getragen werden. Für den Sportbereich gilt in geschlossenen Räumen sowie in Außenbereichen die 2G-Plus-Regel, optional ist die 2G-Regel anwendbar, wenn eine Platzbegrenzung von 10 Quadratmetern pro Person gegeben ist. Es herrscht eine FFP2-Maskenpflicht, außer beim Sporttreiben selbst.

Grundsätzlich nicht stattfinden dürfen Großveranstaltungen über 500 Personen und Weihnachtsmärkte, geschlossen bleiben außerdem Clubs, Diskotheken etc. Im Einzelhandel sowie im öffentlichen Personen- und Nahverkehr herrscht weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht Besuche in Heimen und Einrichtungen für ältere sowie pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderung sind nur mit einem negativen Testnachweis sowie einer FFP2-Maske möglich. Dies gilt in diesem Fall auch für geimpfte, geboosterte und genesene Personen.

Wie schon im letzten Jahrm besteht ein Verbot von Feuerwerken und Ansammlungen zu Silvester und Neujahr. In der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 ist auch in Niedersachsen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Nicht gemeint ist beispielsweise das Abbrennen von Feuerwerk in begrenztem Umfang vor dem eigenen Haus oder in der Nachbarschaft so fern diese Örtlichkeiten nicht zu den belebten öffentlichen Plätzen zählen.

Die Niedersächsische Landesregierung plant zudem kurzfristig eine weitere Ergänzung der Corona-Verordnung, welche unter anderem auch strengere Kontaktbeschränkungen für geimpfte Personen über Silvester vorsieht.

Anzeige
Anzeige
commercial-eckfeld https://commercial.meine-onlinezeitung.de/images/Einbeck/Eckfeld/WIN_Premium_Eckfeld.gif#joomlaImage://local-images/Einbeck/Eckfeld/WIN_Premium_Eckfeld.gif?width=295&height=255