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Freitag, 27. Dezember 2024 Mediadaten wsr.tv
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Kreis Northeim (red). Auf Beschluss des Bundestages gilt ab dem 15. März 2022 bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Alle Personen, die in entsprechenden Einrichtungen Leistungen erbringen, fallen unter die Impfpflicht. Das bedeutet, dass neben den dort Beschäftigten auch Ehrenamtliche, rechtliche Betreuer*innen, externe Dienstleistende sowie Mitarbeitende in Verwaltung, Technik oder IT unabhängig von der Art der Beschäftigung oder Selbstständigkeit betroffen sind.

Nachweis über vollständigen Impfschutz nötig

Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Gesundheits- und Pflegebereich tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen Nachweis über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Corona-Virus vorlegen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist die Weiterbeschäftigung in den betroffenen Einrichtungen nicht mehr möglich.

Eine vollständige Immunisierung gegen das Corona-Virus besteht aus zwei Impfungen, zwischen denen ein Abstand von mindestens vier Wochen einzuhalten ist. 14 Tage nach der zweiten Impfung besteht dann eine sog. Grundimmunität und der Impfschutz gilt zunächst als vollständig. Nach drei Monaten muss die Impfung dann erneut durch einen „Booster“ aufgefrischt werden.

Die Frist zur Erbringung des Nachweises bis zum 15. März 2022 wurde gewählt, um allen betroffenen Personen, die noch keine Impfung gegen COVID-19 wahrgenommen haben, ausreichend Zeit zu geben, eine vollständige Impfserie durchzuführen. Die Gesundheitsdienste des Landkreises Northeim weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Impfungen von bisher nicht geimpften und in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen arbeitenden Personen nun zeitnah durchgeführt werden müssen, um die Nachweisfrist bis zum 15. März 2022 einhalten zu können.

Im Landkreis Northeim stehen ausreichend Impfkapazitäten zur Verfügung, um eine Immunisierung zeitnah durchführen zu können. Wo und wann die landkreiseigenen Impfteams in Einsatz sind und welche weiteren Impfangebote es außerdem gibt, ist auf der Homepage des Landkreis Northeim unter www.landkreis-northeim.de/coronaimpfung aufgeführt. Impfungen sind zudem bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten im Landkreis möglich, ebenso bei Betriebsärzt*innen.

Kontrolle der Impfnachweise

Sollten Beschäftigte den erforderlichen Nachweis über eine vollständige Impfung gegen das Coronavirus nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorlegen, oder sollten Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, muss die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird diese Fälle prüfen und die jeweiligen Nachweise nochmals anfordern. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, ist mit einem Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot zu rechnen. Außerdem kann der/die Arbeitgeber*in eine Kündigung aussprechen. Bei Hinweisen auf Fälschung von Bescheinigungen werden diese Fälle an die Staatsanwaltschaft übergeben.

Ausnahmeregelung

Ausgenommen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind nur Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin notwendig, welches bezeugt, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung gegen COVID-19 nicht möglich ist.

Vulnerable Personen vor Covid-19 schützen

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht hat insbesondere zum Ziel, die dort behandelten bzw. betreuten Personen zu schützen. Die Leiterin der Gesundheitsdienste des Landkreis Northeim, Dr. Regina Pabst erklärt: „Es ist wichtig, dass gerade in diesen Bereichen möglichst wenig Infektionsgefahr durch das Personal ausgeht. Im Verlauf der Pandemie ist es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen durchaus vorgekommen, dass Infektionen vom Personal in die Einrichtungen – und damit zu den Patient*innen bzw. Bewohner*innen - eingetragen wurden.“

Die Nachweispflicht einer vollständigen Impfung gegen das Coronavirus gilt u.a. hier:

1. Stationäre, teilstationäre und ambulante Gesundheitseinrichtungen

- Krankenhäuser, einschließlich Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

- Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen und Entbindungseinrichtungen

- Arztpraxen, Zahnarztpraxen und sonstige Praxen humanmedizinischer Heilberufe

2. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

- in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden

3. Rettungsdienste

4. Sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB V) medizinische Behandlungszentren (§ 119c SGB V)

5. Einrichtungen und Dienste der beruflichen Rehabilitation (§ 51 SGB IX)

6. Begutachtungs- und Prüfdienste nach SGB V oder SGB XI

7. Voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen

8. Voll- oder teilstationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (betreute Wohngruppen, heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten sowie voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen nach §35a SGB VIII). Auch Schulbegleitungen unterliegen der Pflicht, integrative Kindertageseinrichtungen sind dagegen nicht betroffen.

9. Ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen insbesondere:

- ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen

- Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen

- Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen

- Beförderungsdienste, die für Pflege- und Betreuungseinrichtungen dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder in der Mobilität fördern (§ 83 SGB IX) - Dienstleistungen, Assistenzleistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX).

Weitere Informationen finden sich außerdem auf der Internetseite des Landes Niedersachsen.

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