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Freitag, 27. Dezember 2024 Mediadaten wsr.tv
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Northeim (lpd). An die Gesundheitsdienste werden zunehmend Anfragen gestellt, welche Personen im rechtlichen Sinne als „vollständig geimpft“ bzw. „geboostert“ gelten. Als „vollständig geimpft“ bzw. grundimmunisiert gelten Personen, die zwei Impfungen bekommen haben, oder nacheinander einmal erkrankt waren und einmal geimpft worden sind. Die Reihenfolge von Erkrankung und Impfung ist dabei nicht relevant. Als „geboostert“ gelten alle Personen, die insgesamt drei Impfungen erhalten haben.

Dabei ist es unerheblich, welche der in Deutschland zugelassenen Impfstoffe dafür verwendet wurden. Wer lediglich zwei Impfungen bekommen hat, jedoch einmal an Covid-19 erkrankt war, gilt ebenfalls als „geboostert“. Auch hier ist es unwichtig, in welcher Reihenfolge Erkrankung und Impfungen stattgefunden haben. Mitte Januar hat der Bund die Regeln für Personen geändert, die mit dem Vakzin der Firma Johnson&Johnson geimpft sind. Nach einer Impfung wird nun eine weitere Impfung benötigt, um als „vollständig geimpft“ zu gelten.

Für den Status „geboostert“ ist dann eine weitere, dritte Impfung nötig. Grund dieser Regelanpassung ist, dass nach der nur einmaligen Impfung mit dem Johnson&Johnson-Vakzin vermehrt Impfdurchbrüche aufgetreten sind. Sowohl die Impfungen als auch die durchgemachte Corona-Erkrankung kann in der Apotheke (mittels der Genesenenbescheinigung) bescheinigt werden. Mit dem dort ausgestellten QR-Code kann der Impfstatus dann beispielsweise in der Corona-Warn-App hinterlegt werden. Bei Anwendung der 2Gplus-Regel gilt: Zutritt oder Inanspruchnahme von Leistungen sind nur für Geimpfte oder Genesene möglich, sofern zusätzlich ein negativer Testnachweis vorliegt, oder die Person eine Booster-Impfung vorweisen kann.

Mit der Booster-Impfung entfällt darüber hinaus laut der Absonderungs-Verordnung des Landes Niedersachsen die Pflicht zur Absonderung für Kontaktpersonen von Infizierten. Grundsätzlich empfiehlt die Ständige Impfkommission allen Bürgerinnen und Bürgern ab 12 Jahren, deren zweite Impfung drei Monate oder länger zurückliegt, sich eine Auffrischungsimpfung (Booster) geben zu lassen.

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Landes Niedersachsen, wo sich auch folgende Schaubilder abrufen lassen: Staus-Check Geimpft/Genesen und Booster-Check.

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