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Samstag, 21. Dezember 2024 Mediadaten wsr.tv
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Hannover (red). Die primastrom GmbH sorgt derzeit mit Werbeschreiben erneut für Irritationen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern. Bereits in der Vergangenheit wurde postalisch versucht, potenzielle Neukundinnen und -kunden dazu zu bringen, selbst beim Energieversorger primastrom anzurufen. Denn Telefonwerbung ohne Einwilligung ist verboten. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, wie Betroffene am besten mit der Situation umgehen und wie sich untergeschobene Verträge im Allgemeinen verhindern lassen.

„Bitte um Rückruf! Es geht um Ihre Stromversorgung. Ihre Mithilfe ist erforderlich“, heißt es in dem Schreiben, das Verbraucherinnen und Verbraucher aus Niedersachsen aktuell wieder von primastrom erhalten. „Betroffene sind zu Recht irritiert“, meint René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und erläutert: „Die Wortwahl suggeriert, dass sich Angeschriebene unbedingt aktiv zurückmelden müssen. Eine Identifikationsnummer im Briefkopf erweckt zudem den Anschein, dass bereits eine Kundennummer bestünde.“ Ein solcher Trick, um das Verbot von Werbeanrufen ohne Einwilligung zu umgehen, sei absolut fragwürdig. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen prüfe daher rechtliche Schritte gegen das Unternehmen.

Tipp: Werbeschreiben ignorieren und Zählernummern nicht herausgeben
Wer einen Brief erhalten hat, sollte sich von dem Aufruf nicht irritieren lassen, rät der Energierechtsexperte. Das Werbeschreiben könne ohne weitere Folgen ignoriert werden. Ein weiterer Tipp: Grundsätzlich sollte am Telefon niemals die eigene Zählernummer herausgegeben werden. Denn sobald ein Unternehmen diese kennt, kann es Kundinnen und Kunden ohne Zustimmung beim bisherigen Versorger abmelden. Damit ist zwar noch kein neuer Vertrag zustande gekommen, aber die Abmeldung beim alten Anbieter kann bereits viel Ärger und Umstände bereiten.

Energieliefervertrag bedarf der Textform
Einige Anbieter versuchen noch immer, Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge unterzuschieben. „Seit Juli 2021 kann ein Energieliefervertrag nicht mehr nur telefonisch oder mündlich abgeschlossen werden – die Textform ist gesetzlich vorgeschrieben“, erklärt Zietlow-Zahl. Damit ein solcher Vertrag wirksam wird, müssen daher ein Angebot des Versorgers und eine Erklärung der Kundin oder des Kunden – jeweils schriftlich – erfolgen. Wer einen Vertragsabschluss auf diese Weise nicht bestätigt hat, sollte schriftlich darauf hinweisen sowie vorsorglich den Widerruf und die Anfechtung des Vertrags erklären. Hierbei unterstützt auch der Musterbrief Nachweis angeblicher Vertragsschluss der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, per Video und Telefon: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung 

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