Northeim (red). Das Land Niedersachsen hat am Samstag eine neue Fassung seiner Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie veröffentlicht. Darin sind weitere Lockerungen festgelegt – unter anderem in den Bereichen Dienstleistungen, Sport und der Zwei-Personen-Regel. Die geänderte Fassung tritt am Montag, 11. Mai in Kraft. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind weiterhin auf höchstens zwei Personen beschränkt. Davon ausgenommen sind jetzt aber Zusammenkünfte einer Person mit Angehörigen sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören.
Der Teilnehmerkreis an Hochzeitsfeiern bleibt auf den engsten Familien- und Freundeskreis begrenzt, umfasst jetzt aber höchstens 20 Personen. Für Beerdigungen und Trauerfeiern gilt diese Ausweitung für den letzten Gang zur Beisetzungsstelle und den dortigen Aufenthalt Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern dürfen wieder Gäste zu touristischen Zwecken aufnehmen. Dabei gilt, dass die Unterkunft innerhalb von sieben Tagen von nur einem Gast und dessen Mitreisenden genutzt werden darf. Während gewählte Gremien auch während der Beschränkungen tagen konnten, sind jetzt auch Sitzungen und Zusammenkünfte von Vereinen, Initiativen und anderen ehrenamtlichen Zusammenschlüssen erlaubt. Dabei muss sichergestellt sein, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Meter zu jeder anderen Person einhält. Kinder, die im Rahmen der erlaubten Kindertagespflege betreut werden, dürfen nun wieder regulär zu ihren Kindertagespflegepersonen gehen. Wer in diesen Sommer schulpflichtig wird, kann im Rahmen von kleinen Vorschulgruppen gefördert werden. Dabei muss eine räumliche oder zeitliche Trennung von den sonstigen Notgruppen erfolgen. Die Notbetreuung darf ausgeweitet werden auf Kinder, die Unterstützungsbedarf, insbesondere Sprachförderbedarf haben oder nächstes Jahr schulpflichtig werden. Für die Notgruppen gelten neue Größen, diese richten sich jetzt nach der Altersstruktur der betreuten Gruppen.
Musikschulen dürfen unter Auflagen wieder unterrichten, diese Lockerung gilt allerdings nicht für Bläser und Chöre. Auch für die Erwachsenenbildung gilt, dass beim Betreten, Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung ein Abstand von 1,5 Meter zu anderen Personen eingehalten werden muss. Unter Auflagen ist auch der praktische Unterricht in Fahrschulen zulässig. Die Gastronomie darf wieder öffnen, wenn sie höchstens die Hälfte der zugelassenen Plätze gleichzeitig belegt. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von mindestens zwei Metern sein. Zwischen den Gästen, die nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehören, müssen mindestens 1,5 Meter Abstand eingehalten werden. Buffets dürfen nicht angeboten werden und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen einen Mundschutz tragen. Außerdem ist die Möglichkeit der Handdesinfektion vorgeschrieben. Nur Gäste, die der Dokumentation ihrer Kontaktdaten zustimmen, dürfen bedient werden. Diese Regelung ist für die Nachverfolgung möglicher Infektionsfälle zwingend erforderlich. Wenn der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt, wie zum Beispiel in Kneipen und Bars, ist der Betrieb weiterhin untersagt. Körpernahe Dienstleistungen wie Maniküren, Pediküren, Kosmetik und Massagen sind unter bestimmten Auflagen wieder erlaubt. Genau wie in den Friseursalons ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für die dienstleistende Person, die Desinfektion der Hände nach dem Kundenkontakt und vor allem das Erfassen der Kontaktdaten. Zwischen den Kunden muss der Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Das gilt insbesondere für Tattoostudios.
Die Beschränkung der Verkaufsflächen auf 800m² entfällt. Es gilt aber weiterhin, dass pro zehn Quadratmeter nur eine Person anwesend ist und Warteschlangen sowie die Abstandsregelungen eingehalten werden müssen. Hintergrund der Lockerungen ist die Umsetzung des Stufenplans „Neuer Alltag in Niedersachsen“, den die Landesregierung am 4. Mai vorgestellt hat. Mit diesem Plan sollen - abhängig vom Infektionsgeschehen – schrittweise viele Einschränkungen reduziert werden. Den Stufenplan finden Sie hier: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/neuer-alltag-mit-dem-coronavirus-188010.html
Die neue Landesverordnung mit sämtlichen Regelungen finden Sie hier: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html