Einbeck (red). Der Jahreswechsel steht bevor und die Stadt Einbeck weist darauf hin, dass ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper auf dem Marktplatz und angrenzenden Straßen und Plätzen für den Jahreswechsel 2022/2023 gilt.
Gleichzeitig möchte die Stadt Einbeck erinnern, an das bereits bestehende
gesetzliche Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) im Umkreis von 200 Metern zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden - für Einbeck von besonderer Bedeutung Fachwerkhäuser - oder Anlagen hinzuweisen.
Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper
Aufgrund des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. 01. 1991 (BGBl. l S. 169) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit lfd. Nr. 7. 2. 5 des Verzeichnisses der Anlage der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27. 10. 2009, in der zurzeit geltenden Fassung, wird in der Kernstadt Einbeck für den Marktplatz, Hallenplan sowie die Straßen Marktstrafle, Maschenstraße, Tiedexer Straße, Götgengasse, Breil, Pastorenstraßö, Auf dem Steinwege (bis Einmündung 'Haspel'), Oleburg, Wolperstraße, Franz-Cestnik-Platz, Judenstraße, Pfänderwinkel, Lange Brücke, Münsterstraße,Knochenhauerstraße,Hören, Geiststraße, Breiter Stein und Neue Straße allgemeinverbindlich das VERBOT angeordnet, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II (Kleinfeuerwerke, z. B. Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knallkörper usw.) am 31. Dezember 2022 und am 01. Januar 2023 abzubrennen. Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.