Einbeck (red). Für das Kalenderjahr 2023 gilt der Hebesatz für die Grundsteuer A mit 400 v.H. und der Hebesatz der Grundsteuer B mit 420 v.H. unverändert gegenüber dem Vorjahr weiter.
Die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren im Jahr 2023 haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Damit der Winterdienst weiterhin kostendeckend arbeiten kann, wird im Jahr 2023 und in den Folgejahren eine Winterdienstgebühr in Höhe von 0,53 €/m Straßenfrontlänge fällig. Die Straßenreinigungsgebühr beträgt in der Kernstadt für das Jahr 2023 und die Folgejahre jährlich 3,09 €/m Straßenfrontlänge und 15,45 €/m Straßenfrontlänge in der Fußgängerzone.
Im Kalenderjahr 2023 werden keine Bescheide über die Grundabgaben verschickt. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen im Laufe des Jahres, werden Änderungsbescheide erteilt.
Hinweis zu den Änderungsbescheiden: Die Schriftgröße in den Bescheiden konnte teilweise vergrößert werden. Eine weiterführende Anpassung der Schriftgröße ist derzeit aus technischen und ökonomischen Gesichtspunkten nicht möglich. Die Stadt Einbeck bittet dies zu entschuldigen, es wird fortlaufend an einer Lösung gearbeitet.
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes und des § 14 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, beide in der zur Zeit geltenden Fassung, werden durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuern und Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Kalenderjahr 2023 für alle diejenigen Abgabenpflichtigen festgesetzt, bei denen Berechnungsgrundlage und Abgabenbetrag gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.
Grundsteuern, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren werden in der Höhe der für das laufende Kalenderjahr festgesetzten Vierteljahresbeträge jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig, Grundsteuerjahresbeträge bis 15,-- € am 15.8.2023, Grundsteuerjahresbeträge bis 30,-- € je zu einer Hälfte am 15.2.2023 und 15.8.2023. Für Abgabenpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung Gebrauch gemacht haben, werden die Grundabgaben 2023 in einem Betrag am 01.07.2023 fällig.
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer und der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen erhoben werden.
Unabhängig davon können Fragen, die im Zusammenhang mit den Festsetzungen der Grundabgaben stehen, durch telefonische oder persönliche Vorsprache bei der/ dem zuständigen Sachbearbeiter/ in erörtert werden.