Einbeck (red). Mit dem Einzug des Herbstes und dem sich verändernden Wetter ist es an der Zeit, die Aufmerksamkeit auf die Straßenreinigungspflichten in Einbeck zu lenken. Die Stadtverwaltung möchte in Erinnerung rufen, dass gemäß der Satzung über die Übertragung von Straßenreinigungspflichten bestimmte Reinigungsaufgaben den Eigentümer:innen der angrenzenden Grundstücke sowie gleichgestellten Personen auferlegt werden.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf Gehwege und Grundstücke. Hierbei zählen neben den Bürgersteigen auch alle öffentlichen Wege, die Fußgängern vorbehalten sind, wie Verbindungs- und Wohnwege. Zusätzlich werden Grundstücke, die durch Gräben, Grünstreifen, Mauern oder ähnliche Barrieren von der Straße getrennt sind, als angrenzende Grundstücke betrachtet.
Es ist entscheidend, dass Eigentümer:innen und gleichgestellte Personen die Reinigung gemäß der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in Einbeck durchführen. Dies bedeutet, dass in der Kernstadt die Gehwege gereinigt werden müssen. In den Ortschaften erstreckt sich die Reinigungspflicht auf Gehwege, Radwege und die Fahrbahnen bis zur Straßenmitte, einschließlich der Reinigung der Gossen je nach Bedarf.
Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schmutz, Laub, Unkraut, Unrat und anderen Verunreinigungen. Zusätzlich müssen potenzielle Gefahrenquellen umgehend entfernt werden.
Es ist von großer Bedeutung, dass Schmutz, Laub, Unrat und Unkraut nicht in die Rinnsteine, Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation oder auf die Hydrantendeckel gekehrt werden. Auch das Zukehren zu den Nachbar:innen ist untersagt.
Die Stadtverwaltung weist abschließend darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften eine Ordnungswidrigkeit begangen wird, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Weitere Informationen können beim Fachbereich Bürgerservice der Stadt Einbeck unter der Telefonnummer 05561/916-404 eingeholt werden.