Holtensen (lpd). Da es bisher keine weiteren Ausbrüche der Geflügelpest gegeben hat, wurde die angeordnete Schutzzone rund um den betroffenen Betrieb im Einbecker Ortsteil Holtensen zum 10. Februar 2024 aufgehoben. Das Gebiet, das zuvor zur Schutzzone gehört hat, ist seitdem Teil der sogenannten Überwachungszone, welche einen Radius von zehn Kilometern umfasst.
Die bereits geltenden Regeln für die Überwachungszone haben auch weiterhin Bestand. Für Geflügel dieser Zone gilt eine sogenannte Aufstallungs- und Abschirmungspflicht. Das heißt, die Tiere müssen im Stall oder in Volieren mit dichter Überdachung und engmaschigen Seitenbegrenzungen gehalten werden. Zudem sind Geflügeltransporte in diesem Bereich verboten.
Durch das Aufgehen der Schutzzone in die Überwachungszone ergeben sich nur geringfügige Veränderungen für die Geflügelhalter*innen. So sind beispielsweise die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels nicht mehr gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern und einige verpflichtende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen für Fahrzeuge, Maschinen, Gerätschaften sowie Verladeeinrichtungen entfallen. Eine Übersicht über alle geltenden Regelungen innerhalb der Überwachungszone sind in der geltenden Allgemeinverfügung einsehbar. Diese kann unter landkreis-northeim.de/ueberwachungszone eingesehen werden.
Das Übergehen der Schutzzone in die Überwachungszone ist ein wichtiger Schritt, um die voraussichtlich für Anfang der kommenden Woche geplante vollständige Aufhebung der Sperrbezirke vorbereiten zu können.
Zum Hintergrund
Im Landkreis Northeim ist im Einbecker Ortsteil Holtensen am Donnerstag, 18. Januar 2024, in einem Hühnermobil die Geflügelpest festgestellt worden. Der betroffene Betrieb wurde gesperrt. Die Hälfte der etwa 200 Hühner war zu diesem Zeitpunkt bereits innerhalb kürzester Zeit gestorben, die übrigen Tiere wurden aus seuchenhygienischen Gründen tierschutzgerecht getötet. Um die Ausbreitung der Geflügelpest zu verhindern, hat der Landkreis Northeim eine Allgemeinverfügung erlassen und rund um den betroffenen Betrieb eine Schutzzone mit einem Radius von drei Kilometern und eine Überwachungszone von zehn Kilometern eingerichtet. Darüber hinaus hat der Fachbereich Veterinärwesen des Landkreises alle erforderlichen Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen veranlasst.