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Sonntag, 22. Dezember 2024 Mediadaten wsr.tv
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Kreis Northeim (cs). Im Frühjahr erwacht die Natur aus ihrem Winterschlaf. Krokusse und Schneeglöckchen sind die ersten Farbtupfer, die beim Blick nach draußen ins Auge stechen. Jungtiere werden geboren. Vogelküken schlüpfen aus ihren Eiern. Der Wald um die Ecke oder die Feldmark gegenüber wird zur riesen Kita für sämtliche wildlebende Tierarten. Einige Tierarten, wie der Hase oder das Schwarzwild, bekommen schon in den nächsten Tagen ihren Nachwuchs. Bei anderen Tierarten, wie beispielsweise dem Rehwild, sind die Muttertiere hochtragend. Auch Bodenbrüter, wie Ente, Gans, Kiebitz und Lerche beginnen ihre Nester zu bebrüten. In diesem Zustand sind die Tiere in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt.

Leinenpflicht für Hunde

Um eine weitestgehend ungestörte Aufzucht der Jungtiere durch die Muttertiere gewährleisten zu können, hat das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli festgesetzt. In dieser Zeit werden Hundebesitzer gebeten ihre Vierbeiner in der freien Landschaft an der Leine zu führen.

Warum müssen Hunde an die Leine?

Wildernde oder stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr vor allem für Jungtiere werden. Denn kommt es zu einer empfindlichen Störung, stellen wildlebende Tiere mehrfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein. Eine Störung muss nicht immer das Aufscheuchen der Jungtiere sein, oft ist eine Berührung der Brut- und Aufzuchtstätte ausreichend, damit die Elterntiere ihren Nachwuchs aufgrund des fremden Geruchs aufgeben.

Welche Flächen fallen unter dem Begriff „freie Landschaft“?

Waldflächen und Flächen der restlichen freien Landschaft, darunter auch Freiflächen innerhalb bebauter Ortsteile sowie dazugehörige Wege und Gewässer gelten als freie Landschaft.

Nicht zur freien Landschaft hingegen gehören Straßen und Wege, soweit sie für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind. Auch Gebäude, Hofflächen und Gärten sowie Parkanalgen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, zählen nicht zur freien Landschaft (§ 2 NWaldLG).

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