Einbeck (red). Mit dem Beginn des Frühlings zieht es viele Menschen in den Wald. Damit der Aufenthalt für alle erholsam bleibt, informieren die Stadt Einbeck und der zuständige Bezirksförster über die wichtigsten Regeln zum Betretungsrecht im Einbecker Stadtwald.
Grundsätzlich gilt in Niedersachsen: Jeder Mensch darf den Wald und die freie Landschaft betreten und zur Erholung nutzen. Dies ist im Niedersächsischen Waldgesetz geregelt. Der Einbecker Stadtwald bietet mit seinen Rundwegen und vielfältigen Waldbildern gerade im Frühjahr ideale Bedingungen für Ausflüge.
Regeln für Besucherinnen und Besucher
Dennoch sind bestimmte Vorgaben zu beachten. Spaziergängerinnen und Spaziergänger dürfen sich frei im Wald bewegen und sind nicht an Wege gebunden. Ausgenommen sind jedoch Flächen, auf denen Holzarbeiten stattfinden, sowie Kultur- und Dickungsflächen, also Jungbaumareale. Diese dürfen nicht betreten werden.
Für Radfahrende gilt eine andere Regelung: Sie dürfen den Wald nutzen, müssen jedoch auf den geschotterten Forstwegen bleiben. Eine Ausnahme bildet die ausgewiesene Mountainbikestrecke im Bereich des Teichenwegs. Wer abseits der Wege fährt, begeht im Landschaftsschutzgebiet „Hube, Greener Wald und Luhberg“ eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit
Besondere Rücksicht ist während der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 15. Juli erforderlich. In dieser Zeit wächst in der Natur neuer Nachwuchs heran. Während einige Tierarten bereits Junge führen, sind andere noch trächtig und dadurch weniger fluchtfähig. Bereits freilaufende Hunde können Tiere aufscheuchen und dazu führen, dass Elterntiere und Nachwuchs getrennt werden. Daher gilt in diesem Zeitraum eine Leinenpflicht für Hunde.
Das Betretungsrecht im Wald basiert auf gegenseitiger Rücksichtnahme. Nur wenn sich alle Erholungssuchenden respektvoll gegenüber der Natur und untereinander verhalten, kann der Wald langfristig als Erholungsraum erhalten bleiben.
Foto: Stadt Einbeck