Einbeck (gs). Es ist das klassische Sommer-Szenario: Kaum bricht die Urlaubszeit an und die Sonne zeigt sich, wirft der eine Nachbar den Benzin-Rasenmäher an, während nebenan auf dem Balkon gegrillt wird oder der nächste nach der Nachtschicht eigentlich schlafen möchte. Dass das Zusammenleben Wand an Wand oder Zaun an Zaun im Miet- und Nachbarschaftsrecht regelmäßig für Zündstoff sorgt, zeigte jüngst die gute Beteiligung beim Stammtischabend des Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzervereins Einbeck e.V..
Der 1. Vorsitzende Frank Klenke und Geschäftsführer Hartmut Demann freuten sich sichtlich über den gut besetzten Saal im griechischen Restaurant „Mykonos“. Nach einer herzlichen Begrüßung der anwesenden Mitglieder und Gäste durch die Vereinsführung übergaben sie das Wort an die Referentin des Abends: Rechtsanwältin Marie Laves führte die Zuhörer anschließend durch die oft komplizierten rechtlichen Fallstricke bei Ruhestörungen.
Das Gesetz der Toleranz: Nicht jeder Lärm ist verboten
„Ein chronisch aktuelles Thema, das gleichermaßen relevant wie nervenzehrend ist“, stieg Rechtsexpertin Marie Laves direkt in die Materie ein. Grundsätzlich gelte zwar: Die eigene Wohnung ist der höchstpersönliche Lebensbereich. Bewohner dürfen dort prinzipiell tun und lassen, was sie möchten. Doch die Grenze ist immer die Rücksichtnahme auf die Nachbarn.
Das Gesetz verlangt von Bürgern ein hohes Maß an Toleranz. „Unwesentliche Beeinträchtigungen müssen hingenommen werden, nur wesentliche Störungen kann man rechtlich untersagen“, so Laves. Was genau als „wesentlich“ gilt, ist jedoch fast immer eine Einzelfallentscheidung der Gerichte, bei denen der Kläger im Zweifel die Beweislast trägt.
Von Fröschen, Hunden und nächtlichen Staubsaugern
Um den Zuhörern die Bandbreite der Rechtsprechung zu verdeutlichen, zog die Anwältin eine Reihe teils kurioser Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und verschiedener Gerichte heran:
- Kinder und Tiere: Während Kinderlärm laut BGH grundsätzlich von Nachbarn zu ertragen ist (Beschluss vom 22.08.2017), kann dauerhaftes Hundegebell sehr wohl als unzulässig eingestuft werden (Urteil vom 29.02.2012).
- Hausarbeit und Intimleben: Wer nachts um drei Uhr meint, staubsaugen zu müssen, handelt laut Amtsgericht Mönchengladbach klipp und klar unzulässig (Urteil vom 19.02.2014). Selbst lautstarke Sexgeräusche müssen während der gesetzlichen Nachtruhe im Zweifel gedämpft werden (LG Düsseldorf).
- Grillen und Feiern: Das Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, kann aber wegen der Rauchentwicklung zeitlich und häufig (etwa auf einmal im Monat laut AG Bonn) begrenzt werden. Gelegentliche Partys sind zulässig, solange sie die Nachtruhe nicht aushebeln.
- Sogar die Natur hat Grenzen: In einem bekannten Urteil entschied der BGH einst, dass unter Umständen sogar das laute Quaken von Fröschen im Teich des Nachbarn unzumutbar sein kann (Urteil vom 20.11.1992).
Lokale Besonderheiten: Wie hält es Einbeck mit der Ruhe?
In der anschließenden Diskussion der Eigentümer ging es heiß her – insbesondere um die Frage, wann eigentlich im Raum Einbeck offiziell Ruhe zu herrschen hat. Entgegen hartnäckiger Gerüchte über vermeintlich „neue EU-Gesetze“, die angeblich das Bohren von morgens bis abends durchgehend erlauben würden, stellte die Runde klar: Maßgeblich sind die lokalen Verordnungen der Kommunen.
Für Einbeck gelten weiterhin feste, einzuhaltende Zeiten:
- Mittagsruhe: 13 bis 15 Uhr
- Abendruhe: 19:30 bis 22 Uhr
- Nachtruhe: 22 bis 07 Uhr
- Sonn- und Feiertage: Hier gilt die ganztägige Sonntagsruhe.
Ausnahmen gibt es im ländlichen Raum verständlicherweise für die Landwirtschaft – „wenn der Mähdrescher nachts um drei fahren muss, dann fährt er, damit wir am nächsten Tag Brot auf dem Tisch haben“, hieß es pragmatisch aus der Runde. Auch gewerblicher Baulärm oder die nächtliche Belieferung von Supermärkten (z. B. nach Ladenschluss) müssen als allgemeines Lebensrisiko meist hingenommen werden.
Der wichtigste Rat: Reden statt Klagen
Wenn Mieter sich beim Vermieter beschweren, gerät dieser schnell in eine schwierige Schiedsrichterrolle, da er selbst den Lärm meist gar nicht miterlebt. Für eine rechtssichere Handhabe – bis hin zu einer Kündigung, die der BGH im Jahr 2021 bei extremen Störungen bestätigte – ist ein detailliertes und von Zeugen gestütztes Lärmprotokoll unerlässlich. Das gilt auch für neuere Phänomene wie die Geruchsbelästigung durch den nun legalisierten Cannabis-Konsum auf dem Balkon, der rechtlich ähnlich wie das normale Tabakrauchen bewertet wird.
Doch der beste juristische Rat des Abends war menschlicher Natur: Das direkte Gespräch suchen, bevor die Fronten verhärten. In Niedersachsen ist bei Nachbarschaftsstreitigkeiten zudem gesetzlich ein Schlichtungsverfahren über das ehrenamtliche Schiedsamt vorgeschrieben, bevor man überhaupt vor Gericht ziehen darf. „Diese Schiedsleute machen eine hervorragende Arbeit, die oft wie eine betreute Psychotherapie für alle Beteiligten wirkt“, schloss Marie Laves mit einem Augenzwinkern. Denn am Ende des Tages gilt: Auch nach einem Urteil bleibt man meistens immer noch Nachbarn.
Ausblick: Diese Themen klingen spannend für die Zukunft
Der Einbecker Verein blickt bereits nach vorne und sammelte am Abend fleißig Ideen für die kommenden Stammtische, die jeweils vorab in der Zeitung angekündigt werden. Im Winter soll es passend zur Jahreszeit um das Nachbarschaftsrecht bei „Laub- und Baumüberwuchs“ gehen. Ebenfalls auf der Agenda stehen das rechtlich extrem schwierige Thema der Kündigung bei verwahrlosten Wohnungen (Messie-Objekte) – wo Vermieter erst eingreifen dürfen, wenn die Mietsache konkreten Schaden nimmt – sowie die hochaktuelle CO2-Kostenteilung bei den Betriebskosten. Auch das Thema zertifizierte Hausverwaltung, welche mittlerweile gesetzlich verpflichtend ist, soll bald beleuchtet werden.
Der nächste Stammtisch des Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzervereins Einbeck e.V. mit einem spannenden Thema rund um Haus, Wohnung und Grundbesitz findet am 23.09. diesen Jahres ebenfalls wieder im Restaurant "Mykonos" statt.
Fotos: Gerd Stahnke