Einbeck (red). Die Stadtverwaltung Einbeck weist darauf hin, dass entgegen der weitläufigen Meinung auch in Einbeck und den dazugehörigen Ortsteilen Ruhezeiten gelten und diese wie folgt in der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geregelt sind: Sonnund Feiertage ganztägig (Sonntagsruhe), an Werktagen die Zeiten von 13 bis 15 Uhr (Mittagsruhe), 19.30 Uhr bis 22 Uhr (Abendruhe), 22 Uhr bis 07 Uhr (Nachtruhe). Während dieser Ruhezeiten ist der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z.B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen) und der Betrieb von Rasenmähern sowie sonstiger motorbetriebenen Gartengeräte im Freien verboten.
Die Verordnung kann im Internet unter www.einbeck.de – Rathaus – Ortsrecht/Satzungen – Sonstige eingesehen werden. Über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehenden Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. VO zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes -32. BimSchV-) bleiben unberührt. Grundsätzlich hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden. Gegenseitige Rücksichtnahme, Einhaltung der Ruhezeiten und Vermeidung von unnötigem Lärm sind noch immer der beste Weg, um Lärmbelästigungen und daraus resultierende Nachbarschaftsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen