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Mittwoch, 05. Februar 2025 Mediadaten wsr.tv
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Göttingen (red). Im Göttinger Transplantationsprozess freigesprochener Arzt verklagt das Land Niedersachsen auf Schadensersatz Am 09.08.2019 um 10.00 Uhr verhandelt die 7. Zivilkammer des Landgerichts, AZ 7 O 3677/18, über die Schadensersatzklage eines Oberarztes, der im Rahmen des Göttinger Transplantationsprozesses angeklagt war und ca. 11 Monate in Untersuchungshaft gesessen hatte. Der Kläger, damals leitender Oberarzt in der Abteilung, die auch für Transplantationschirurgie in der Klinik Universitätsmedizin Göttingen (UMG) zuständig war, begehrt wegen der erlittenen Untersuchungshaft Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Jahr 2011 durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts von Korruptionsdelikten wurde der Kläger am 11.01.2013 in Untersuchungshaft genommen bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 500.000 Euro am 16.12.2013.

Mit Urteil des Landgerichts Göttingen vom 06.05.2015 (6 Ks 4/13) wurde der Kläger freigesprochen und das Land wurde verpflichtet, dem Kläger für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Das Landgericht Göttingen war zwar davon ausgegangen, dass die Manipulation von medizinische Daten moralisch verwerflich, dieses zu dem damaligen Zeitpunkt jedoch nicht strafbar gewesen sei. Nachdem der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen am 28.06.2017 (5 StR 20/16) verworfen hatte, erhielt der Kläger für die erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung in Höhe von 8.500 EUR und die Kaution wurde zurückgezahlt.

Mit der Klage in Höhe von insgesamt 1.207.311,99 EUR verlangt der Kläger den Ersatz eines Zinsschadens für die Bereitstellung der Kaution sowie Verdienstausfall und die Kosten für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde. 

Der Kläger macht insbesondere geltend, in Folge der Untersuchungshaft habe er eine ihm zugesagte Stelle in Jordanien an einem Krankenhaus nicht antreten können und das in Aussicht gestellte Gehalt (50.000 USD pro Monat) nicht beziehen können. Der Zinsschaden resultiere daraus, dass der Kläger die aufzubringende Kaution in Höhe von 500.000 EUR habe finanzieren müssen. Ferner seien dem Kläger Kosten durch die von ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde zwecks Prüfung der Verfassungsmäßigkeit seiner Inhaftierung entstanden. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 764/13).++ Das beklagte Land stellt die in Ansatz gebrachten Schadenspositionen des Klägers in Abrede und bestreitet sowohl den geltend gemachten Zinsschaden als auch den entgangenen Gewinn in Form des Verdienstes und die Verfahrenskosten. Es bestreitet, dass der Kläger tatsächlich in dem Krankenhaus angestellt worden wäre und ein derart hohes Gehalt bezogen hätte.

Die Kammer hat für den ersten Güte- und Verhandlungstermin in dieser Sache den Kläger zwecks Anhörung sowie zwei Zeugen prozessleitend geladen. Der Termin findet am Freitag, den 09.08.2019, um 10.00 Uhr statt (Saal s. Aushang).

Hintergrund:

§ 2 Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) regelt die Entschädigung bei Strafverfolgungsmaßnahmen und anschließendem Freispruch: Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen wird. Der Umfang des Anspruchs ist in § 7 StrEG geregelt:

  1. Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
  2. Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.
  3. Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung. 
  4. Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.
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