Northeim (lpd). Alleinerziehende, die für die bei sich lebenden Kinder keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Mit der aktuellen Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes hat sich die Bezugsberechtigung erweitert. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Anspruch und die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist weggefallen. Jetzt können auch Kinder im Alter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung ist, dass durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Die Höhe des möglichen Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beträgt bis zu 268 Euro monatlich. Von 0 bis 5 Jahre sind es 150 Euro und von 6 bis 11 Jahre 201 Euro im Monat. Für die Antragstellung hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen. Danach können Anträge, die noch bis zum 30.09.2017 eingehen, rückwirkend zum 01.07.2017 bewilligt werden. Zuständig für die Antragsbearbeitung ist beim Landkreis Northeim der Fachdienst „Wohngeld, Ausbildungs- und Familienförderung“, der in Northeim in der Wallstraße 40 zu erreichen ist. Telefonische Auskünfte gibt es unter 05551 708312. Die zuständigen Ansprechpartnerinnen stehen im Internet unter www.landkreis-northeim.de Menüpunkt ?Dienstleistungen/Unterhaltsvorschuss/Bewilligungen’.