Kreis Northeim (r). Hecken sind geschützte Lebens- und Rückzugsräume. In den vergangenen Jahrzehnten sind sie jedoch immer wieder Baumaßnahmen und dem Strukturwandel in der Landwirtschaft zum Opfer gefallen. Darüber hinaus werden Hecken noch immer durch Rodung vernichtet. Beim Landkreis Northeim können Grundstückseigentümer deshalb wertvolle Hinweise zur richtigen Pflege erfragen.
Die dichten, bis zu mehrere Meter breiten Gehölzstreifen, die aus niedrigen und höheren Büschen bestehen und oft durch einzelne Bäume ergänzt werden, sind wahre Naturschützer. Tiere, wie zum Beispiel die Waldohreule oder die Erdkröte verbringen dort ihre Ruhezeiten. Andere Tiere legen in den Hecken ihre Eier ab oder ziehen ihre Jungen groß. Zahllose Insekten, die auch für die Landwirtschaft nützlich sind, überwintern in den Hecken.
Auch den Vögeln bieten sie mit ihren Beeren, Haselnüssen und Wildobst wertvolle Nahrung. In der Feldflur vernetzen Hecken verschiedene Lebensräume. Sie halten den Wind zurück, verhindern Erosion und erhalten in trockenen Jahren die Bodenfeuchtigkeit. Gleichzeitig können sie Oberflächenwasser schnell aufnehmen und zurückhalten.
Um diese wichtigen Landschaftsbestandteile zu schützen, gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen. In der Verordnung zum Schutz von Bäumen, Gehölzen und Kleingewässern im Landkreis Northeim sind Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Pflege, Unterhaltung sowie Erhaltung zulässig, ebenso Verkehrssicherungsmaßnahmen. Weitergehende Eingriffe bedürfen jedoch einer Ausnahmegenehmigung bzw. eine Befreiung durch den Landkreis Northeim als untere Naturschutzbehörde.
Nach §39 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten, wild lebende Pflanzen (Bäume, Sträucher, Pflanzen) ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten (z. B. mittels nicht fachgerechtem Rückschnitt mit Schlägelmähern). Ferner ist es verboten, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen (Hecken und ihr Umfeld) ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu stören.
Gehölzrückschnitte und Baumfällungen im Außenbereich dürfen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar eines Jahres erfolgen. Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherung sind jederzeit möglich.
Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, kann mit einer Geldbuße belegt werden. Davon unabhängig können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer verpflichtet werden, den bisherigen Zustand durch Ersatzpflanzungen vorzunehmen und den finanziellen Aufwand dafür eigenständig zu zahlen.
Wer größere Rückschnitte oder Fällungen plant, sollte sich deshalb bereits im Vorfeld beraten lassen. Das schafft Rechtssicherheit, ist kostenfrei und in der Regel zeitnah vor Ort möglich. Beratungen sind beim Fachbereich 44 – Regionalplanung und Umweltschutz oder durch die Kreisnaturschutzbeauftragten möglich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreis Northeim sind telefonisch unter 05551/708136 oder per E-Mail an
Hilfreiche Informationen gibt es auf der Internetseite auch zum Download unter www.landkreis-northeim.de/merkblattumwelt