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Montag, 23. Dezember 2024 Mediadaten wsr.tv
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Einbeck (r). Die Stadt Einbeck hat am heutigen Tage Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 28. November 2017 zur geplanten 380 kV - Höchstspannungsleitung zwischen Wahle und Mecklar vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Für eine Klage hatte am Abend der Verwaltungsausschuss der Stadt mehrheitlich gestimmt.

Die Stadtverwaltung weist dabei ausdrücklich auf Folgendes hin: Durch eine Kommune kann gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eine begrenzte Auswahl an möglichen Recht sverletzungen geltend gemacht werden, nämlich im Wesentlichen die aus Art. 28 des Grundgesetzes (GG) erwachsende kommunale Planungshoheit in Bezug auf Flächennutzungs - und Bebauungspläne. Eine Berufung auf das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG in Hinblick auf städtische und andere Flächen ist einer Kommune hingegen ausdrücklich verwehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in einem Beschluss vom 14. Februar 2017 in dem Satz zusammengefasst: „ Diese Rechte vermitteln keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Plan feststellungsbeschlusses. “

Etwaige Verfahrens - oder Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses können daher nur von denjenigen klageweise geltend gemacht werden, die infolge der Fehler eine individuelle Rechtsverletzung erleiden.

Gleiches gilt f ür die zahlreiche n sonstigen Belange, die durch den Planfeststellungsbeschluss betroffen werden. Befugt, entsprechende Einwände im Rahmen einer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen , sind ausschließlich die jeweils individuell betroffenen Grundeigentümer, Landwirte, Unternehmen etc. Denn es besteht für eine Kommune keine rechtliche Möglichkeit, sich aller betroffenen Belange im eigenen Stadtgebiet anzunehmen und diese gebündelt geltend zu machen . Um eine Klage erheben zu können , bedarf es vielmehr einer individuellen subjektiven Betroffenheit des jeweiligen Klägers.

Der Justiziar der Stadtverwaltung, Dr. Florian Schröder , sagte dazu : „ Die Klage der Stadt kann nicht die Interessen aller vom Planfeststellungsbeschluss Betroffenen bündeln. Alle, die sich in ihren Rechten betroffen sehen, sollten sich daher - trotz der Klage der Stadt - anwaltlich dazu beraten lassen, inwieweit eine eigene Klage rechtlich zulässig und inhaltlich erfolgversprechend wäre . “

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