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Samstag, 28. Dezember 2024 Mediadaten wsr.tv
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Kreis Northeim (r). Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verzögern, hat der Landkreis Northeim weitere umfängliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung angeordnet und bestehende Regelungen konkretisiert. Die Allgemeinverfügung wurde am Freitag im Amtsblatt des Landkreises Northeim veröffentlicht. Die nachstehenden Anordnungen gelten ab sofort.

1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:

a) Bars (auch ohne Tanzangebot), Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen, Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen;

b) Theater (einschließlich Puppentheater), Opern, Konzerthäuser und Konzertveranstaltungsorte, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen;

c) Messen, Ausstellungen und Ausstellungshäuser, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen (z.B. EscapeRooms, Golf, Minigolf, Kletterparks), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen;

d) Prostitutionsstätten (auch mobile), Bordelle und ähnliche Einrichtungen (z.B. Wohnungsprostitution);

e) der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien und auch in geschlossenen Räumen (z. B. auch Fußball- und Tennishallen, Schießstände), Schwimm- und Spaßbäder, Sport- und Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Saunas, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen;

f) alle Spielplätze (einschließlich Indoor-Spielplätze und Trimmdichpfade);

2. Ebenfalls für den Publikumsverkehr geschlossen werden alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich (sog.) Outlet-Center und Verkaufsstellen in Einkaufscentern; 

Ausgenommen sind:

a) Einzelhandel für Lebensmittel einschließlich der Gegenstände des täglichen Lebens (z.B. Lebensmittel und Getränke, Pflege-, Sanitär- und Hygieneartikel, Apotheken- und Drogeriewaren, Wasch-, Putz-, Reinigungsmittel, Haushaltspapierwaren, Zeitungen, Tierbedarf). Beträgt die Verkaufsfläche für die vorgenannten Produktkategorien mindestens 80 % der Verkaufsfläche, darf die Verkaufsstelle des Einzelhandels vollumfänglich weiterbetrieben werden. Beträgt die Verkaufsfläche für die vorgenannten Produktkategorien unter 80 % der gesamten Verkaufsfläche, ist sicherzustellen, dass nur Lebensmittel einschließlich der Gegenstände des kurzfristigen bzw. täglichen Bedarfs (s.o.) verkauft werden.

Ist der Publikumsbereich für Handwerks-/ Dienstleistungen vom Publikumsbereich Verkauf eindeutig räumlich getrennt, so ist die Verkaufsstelle separat zu betrachten. Der Handwerks-/ Dienstleistungsbereich kann unabhängig davon geöffnet bleiben. (z. B. Autohaus, Autowerkstatt)

b) Wochenmärkte

c) Abhol- und Lieferdienste

d) Getränkemärkte

e) Apotheken

f) Sanitätshäuser

g) Drogerien (Es gelten dieselben Beschränkungen wie unter Ziff. 2a). h) Tankstellen inklusive Shop (Es gelten dieselben Beschränkungen wie unter Ziff. 2a). i) Banken und Sparkassen j) Poststellen, Annahmestellen von Post- und Paketdienstleistern. Wird daneben eine untersagte weitere Leistung angeboten, so ist der Geschäftsbetrieb ausschließlich auf die Poststelle zu beschränken.

k) Reinigungen

l) Waschsalons

m) Zeitungsverkauf inklusive Kioske

n) Tierbedarfsmärkte (Es gelten dieselben Beschränkungen wie unter Ziff.

2a). Ausdrücklich verboten sind aber Baumärkte, Gartenbaumärkte, Gärtnereien und Schnittblumenverkauf. o) Großhandel p) Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich. Ausdrücklich verboten sind aber Frisörsalons, Barbiere, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoostudios, Sonnenstudios, Piercingstudios, Massage- und Wellnessstudios.

In allen der Ausnahme unterfallenden genannten Einrichtungen sind die jeweils angemessenen Regeln zur Hygiene im Kontext der Prävention der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten, um dem Schutzzweck dieser Allgemeinverfügung Rechnung zu tragen. Insbesondere ist der Zutritt zu steuern, Warteschlangen sind zu vermeiden und es sind Abstände von 2 Metern zwischen den Personen einzuhalten.

3. Verboten werden:

a) Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (darunter fallen auch Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger), sowie Reisebusreisen (mit Ausnahme des öffentlichen Personennahverkehrs) und Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, Jugendzentren

b) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren

c) alle öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien

d) alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen)

e) alle privaten Feiern und Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden

f) Trauerfeiern in geschlossenen Räumen (unter freiem Himmel bis zu 10 Personen zulässig)

g) Seniorentreffpunkte

4. Für den Publikumsverkehr werden außerdem geschlossen:

Restaurants, Gaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen.

Hiervon ausgenommen sind:

a) Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken aus diesen Betrieben. Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen. Bei der Abholung ist ein Abstand von 2 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden zu wahren.

b) Betriebskantinen für die Versorgung des jeweiligen Personals. Die Plätze müssen so angeordnet sein, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten.

Verboten wird das Beherbergen von Personen zu touristischen Zwecken in Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und das private und gewerbliche Vermieten von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten.

Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.

Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum 19.03.2020, spätestens bis zum 25.03.2020 vorzunehmen. Bei Abschluss des Beherbergungsvertrages ist der Zweck der Beherbergung zu dokumentieren.

5. Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden,

a) die sich in einer betreuten Unterkunft (z. B. besondere Wohnform, Wohnheim) befinden,

b) die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder

c) die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten. Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Dabei ist restriktiv zu verfahren.

Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten stehen, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen, hierzu zählen auch Wäschereien.

Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen.

Die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden.

Die Anordnungen gelten sofort bis zunächst einschließlich 18. April 2020. Eine Aufhebung vor diesem Zeitpunkt oder eine Verlängerung ist bei entsprechend veränderter Gefahrenlage möglich. Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung sind strafbar nach dem Infektionsschutzgesetz.

Die Allgemeinverfügung finden Sie hier: https://www.landkreis-northeim.de/medien/dokumente/amtsblatt_15_2020.pdf?20200320135215

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