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Sonntag, 29. September 2024 Mediadaten wsr.tv
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Northeim (red). Privathaushalte im Landkreis Northeim, die durch das Hochwasser in den vergangenen Wochen in eine akute Notlage geraten sind, können jetzt eine finanzielle Soforthilfe beantragen. Eine entsprechende Förderrichtlinie des Landes Niedersachsen für Privatpersonen, die durch das Hochwasser in eine akute Notlage geraten sind, ist am 24. Januar in Kraft getreten. Betroffene Personen im Landkreis Northeim, die Soforthilfe beantragen wollen, müssen den Antrag an die Kreisverwaltung richten.

Anträge für die Soforthilfe können ab sofort bis zum 22. März 2024 gestellt werden. Online unter landkreis-northeim.de/hochwasserhilfe sind alle notwendigen Informationen sowie der Soforthilfe-Antrag, auch als Online-Formular, hinterlegt. Bei Fragen rund um die Beantragung der Soforthilfe können sich Bürgerinnen und Bürger per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) oder telefonisch (05551/708-8469) an die Kreisverwaltung wenden. 

Die Höhe der Soforthilfe richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstandenen Gesamtschadens. Wenn etwa beim Hausrat ein Gesamtschaden von vrsl. mindestens 5.000 Euro entstanden ist, kann grundsätzlich eine Soforthilfe von mindestens 1.000 Euro und maximal 2.500 Euro je Haushalt gewährt werden. Bei Darlegung einer besonderen, akuten Notlage kann die Höhe der Soforthilfe im Einzelfall die Grenze von 2.500 auch übersteigen. In besonderen Härtefällen können außerdem Schäden, die weniger als 5.000 Euro pro Haushalt ausmachen, ausgeglichen werden. 

Die gewährten Hilfen müssen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden, die Verwendung der Hilfen muss jedoch mindestens bis 30. Juni 2026 auf Nachfrage durch Quittungen bzw. Rechnungen für Dienstleistungen belegbar sein. 

Die Soforthilfe ist als Beitrag zur finanziellen Überbrückung für akute Notlagen gedacht – entstanden etwa bei der privaten Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen. Eine finanzielle Unterstützung zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden, auf landwirtschaftlichen Flächen oder in Unternehmen kann aus dieser Richtlinie für akute Notlagen nicht geleistet werden. 

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internet-Seite der Landesregierung.

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