Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Essenziell

Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise sicherheitsrelevante Funktionalitäten.

Statistik

Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.

Komfort

Wir nutzen diese Cookies, um Ihnen die Bedienung der Seite zu erleichtern.

Donnerstag, 12. Februar 2026 Mediadaten wsr.tv
Anzeige
Anzeige

Landkreis Northeim (red). Die zulässige Zeit für den Rückschnitt von Hecken, Büschen und anderen Gehölzen endet am 28. Februar 2026. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde hin.

Rückschnittverbot ab März zum Schutz der Tierwelt

Ab 1. März gilt das gesetzliche Rückschnittverbot für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche sowie sonstige Gehölze. Bis einschließlich 30. September dürfen diese nicht stark zurückgeschnitten oder vollständig entfernt werden. Hintergrund der Regelung ist der Schutz brütender Vögel sowie weiterer wildlebender Tiere, die die Pflanzen als Lebensraum und Nistplatz nutzen. Die Bestimmungen sind im Bundesnaturschutzgesetz verankert und dienen dem langfristigen Erhalt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt.

Nur schonende Pflege- und Formschnitte zulässig

In diesem Zeitraum sind lediglich schonende Pflege- und Formschnitte erlaubt, etwa zur Gesunderhaltung der Pflanzen oder zur Begrenzung des Zuwachses. Größere Rückschnittmaßnahmen oder das vollständige Entfernen von Gehölzen sind dagegen nicht zulässig.

Die Untere Naturschutzbehörde bittet daher alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, ihre Flächen rechtzeitig zu überprüfen und notwendige Rückschnittarbeiten innerhalb der noch zulässigen Frist vorzunehmen.

Anzeige
Anzeige
Anzeige
commercial-eckfeld https://commercial.meine-onlinezeitung.de/images/Einbeck/Eckfeld/Balnace_Einbeck_Premium_13-11-25.gif#joomlaImage://local-images/Einbeck/Eckfeld/Balnace_Einbeck_Premium_13-11-25.gif?width=295&height=255