Einbeck (red). Zum bevorstehenden Jahreswechsel 2025/2026 weist die Stadt Einbeck auf ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper in der Einbecker Kernstadt hin. Ziel der Regelung ist es, Brände und Unfälle zu vermeiden und insbesondere gefährdete Bereiche zu schützen.
Allgemeinverbindlich ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie II, dazu zählen unter anderem Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe und Knallkörper, am 31. Dezember 2025 sowie am 1. Januar 2026 untersagt.
Diese Bereiche der Einbecker Kernstadt sind betroffen
Das Feuerwerksverbot gilt in der Einbecker Kernstadt unter anderem für den Marktplatz, den Möncheplatz, den Hallenplan sowie für folgende Straßen und Plätze: Marktstraße, Maschenstraße, Tiedexer Straße, Götgengasse, Breil, Pastorenstraße, Auf dem Steinwege (südlicher Teil bis zur Einmündung „Haspel“), Oleburg, Münsterstraße, Wolperstraße, Franz-Cestnik-Platz, Judenstraße, Pfänderwinkel, Neuer Markt, Lange Brücke, Rosental, Knochenhauerstraße, Hören, Geiststraße, Breiter Stein und Neue Straße.
Darüber hinaus besteht ein generelles Abbrennverbot für Feuerwerkskörper in einem Umkreis von 200 Metern um Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime sowie um Gebäude oder Anlagen, die als besonders brandempfindlich eingestuft sind. In Einbeck betrifft dies insbesondere Fachwerkhäuser.
Verstöße können geahndet werden
Die Stadt weist darauf hin, dass Verstöße gegen das Abbrennverbot als Ordnungswidrigkeit gelten und mit einer Geldbuße geahndet werden können. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, die Regelungen zu beachten und so zu einem sicheren und ruhigen Jahreswechsel beizutragen.